Was das Orts- und Landschaftsbild angeht, so ist den Beschwerdeführern, die alle in über 500 m Entfernung wohnen, die hierfür notwendige Legitimation vorweg abzusprechen. Selbst wenn demnach das Baugespann die Masse der Mobilfunkantennenanlage nicht exakt wiedergegeben haben sollte, erübrigt sich nach dem bisher Gesagten eine Rückweisung an die Vorinstanz, und es kann im Einzelnen offen bleiben, inwieweit diese auf die Rüge hätte eintreten müssen. 7.- Die Beschwerdeführer wenden sich schliesslich gegen die Kostenauflage im angefochtenen Entscheid.