Einerseits sollen die potenziellen Einsprecher auf das Bauvorhaben und damit auf ein laufendes Baubewilligungsverfahren, in dem sie ihre Interessen gegebenenfalls wahrnehmen können, aufmerksam gemacht werden. Andererseits soll es den konkreten räumlichen Umfang der Baute oder Anlage ersichtlich machen (§ 191 Abs. 1 PGB). Im vorinstanzlichen Verfahren wurde nicht behauptet, das Baugespann sei nicht erkennbar gewesen oder ein solches hätte gar gefehlt. Damit vermochte es seinem Zweck offenbar zu genügen.