Demgegenüber fehlt es an substanziierten Einwänden gegen das konkrete Projekt. So bringen sie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht mehr vor, dass das Baugespann die tatsächlichen Ausmasse des Bauvorhabens mangelhaft wiedergegeben habe (Einsprache Ziff. 17). Und selbst wenn dieses Thema aufzunehmen wäre, könnten die Beschwerdeführer daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das Baugespann besitzt bekanntlich zwei Funktionen: Einerseits sollen die potenziellen Einsprecher auf das Bauvorhaben und damit auf ein laufendes Baubewilligungsverfahren, in dem sie ihre Interessen gegebenenfalls wahrnehmen können, aufmerksam gemacht werden.