Aber auch wenn die Legitimation zu Unrecht verneint worden wäre, könnte im vorliegenden Fall ausnahmsweise von einer Rückweisung an die Vorinstanz abgesehen werden. Die Vorbringen der Einsprecher und nunmehrigen Beschwerdeführer erschöpfen sich in generellen Einwänden gegen die Mobilfunktelefonie und die ihrer Ansicht nach verfehlten Grenzwerte gemäss NISV. Auf dieser Ebene bliebe der Baubewilligungsbehörde nichts mehr, was sie zu prüfen hätte und nicht schon - in anderen Fällen, von höheren Instanzen - mehrfach, abschliessend beurteilt worden ist. Demgegenüber fehlt es an substanziierten Einwänden gegen das konkrete Projekt.