Wie es sich im Einzelnen damit verhält, kann offen bleiben. Im vorliegenden Fall besteht jedenfalls kein Anlass, den Kreis der Legitimierten in Anwendung der bundesamtlichen Vollzugsempfehlungen noch weiter zu ziehen, als das Bundesgericht dies bislang zu tun pflegt. Damit bleibt es bei der Verneinung der Einsprachebefugnis gemäss dem angefochtenen Entscheid. e) Aber auch wenn die Legitimation zu Unrecht verneint worden wäre, könnte im vorliegenden Fall ausnahmsweise von einer Rückweisung an die Vorinstanz abgesehen werden.