Damit bewege sich das Bundesgericht in seinem prozessrechtlichen Entscheidungsvorgang sehr weit von materiellrechtlichen Kriterien weg (von Zedtwitz, AJP 2002 S. 832). Konkret muss man sich daher schon fragen, worin bei derart geringen Strahlungsintensitäten der mit einer Einsprache oder Beschwerde erlangbare praktische Nutzen noch bestehen soll. Auch andernorts findet sich die Aussage, dass die gezeigte Berechnungsweise sehr konservativ oder vorsichtig ausfalle (Graf/Niklaus, a.a.O., S. 36 [34]). Wie es sich im Einzelnen damit verhält, kann offen bleiben.