Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführer nicht im Süden der Anlage, mithin in der der Hauptstrahlrichtung abgewandten Richtung zu lokalisieren sind. Als entscheidend wird vielmehr erachtet, dass eine volle Leistungskumulation bei einem Winkel von 80° zwischen den beiden Hauptstrahlrichtungen aufgrund der starken Abschwächung ausserhalb derselben nicht mehr gerechtfertigt erscheint (zur Abschwächung: von Zedtwitz, Der Begriff der Mobilfunk-Sendeanlage gemäss NISV - Bemerkungen zum Urteil 1A.10/2001 des Bundesgerichts vom 8. April 2002, in: ZBl 2002 S. 438 ff., insbesondere S. 440 mit weiteren Hinweisen in Fn. 9; Graf/Niklaus, a.a.O., S. 35).