Anders freilich im peripheren Bereich, wo die Grenze zwischen Betroffenheit und Nicht-Betroffenheit verlaufen soll; jedenfalls bei einem Winkel von 80° ist dort eine vergleichbare Verstärkung nicht mehr auszumachen. d) Nach dem Gesagten ergibt die bundesamtliche Wegleitung für den vorliegenden Fall keine befriedigende Lösung. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführer nicht im Süden der Anlage, mithin in der der Hauptstrahlrichtung abgewandten Richtung zu lokalisieren sind.