So soll aufgrund der kreisförmigen Begrenzung die Betroffenheit auf der der Hauptstrahlrichtung abgewandten Seite nicht weniger weit reichen als auf jener selbst, was im Fall einer einstrahligen Anlage nicht recht zu überzeugen vermag und selbst mit Blick auf die dadurch erreichte Einfachheit kaum gerechtfertigt werden kann. Anderseits stellt sich in der Tat die Frage, ob, in welchen Konstellationen und inwieweit eine Leistungskumulation vorzunehmen ist in jenen Fällen, wo zwei oder mehrere Antennen zwar nicht deckungsgleich, aber doch annähernd in die gleiche Richtung strahlen. Wo völlige Deckungsgleichheit besteht, steht die Notwendigkeit einer solchen Kumulation wohl ausser Frage.