Ob dies zutrifft, ist hier nicht weiter zu untersuchen. Tatsächlich hat die von der Rechtsprechung verwendete Formel den Vorteil grosser Einfachheit für sich, ein Kriterium, das auch im Zusammenhang mit der Konkretisierung des Anlagebegriffs (Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 1 NISV) nutzbar gemacht wird (ZBl 2002 S. 435). Sie erlaubt eine gleichförmige Handhabe und schafft dadurch Rechtssicherheit. Gerade durch ihren Schematismus birgt sie indes Gefahr, dass Ungleiches gleich behandelt wird, indem etwa topografische Besonderheiten, Strahlrichtungen und -dämpfungen ausser Betracht bleiben.