vgl. ferner BGE 121 II 478). Indes soll der Richter Verwaltungsverordnungen bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 109 Ib 207 Erw. 2; vgl. ferner BGE 126 II 279 f., 117 Ib 231 Erw. 4b, 364 Erw. 3). c) Das Bundesamt verweist darauf, dass die massgebliche Rechtsprechung zur Legitimationsfrage in Fällen ergangen sei, denen relativ einfache Anlagen mit je gleicher Sendeleistung in drei oder nur zwei eindeutig definierte Hauptstrahlungsrichtungen zugrunde gelegen hätten. Ob dies zutrifft, ist hier nicht weiter zu untersuchen.