Dabei handelt es sich um Verwaltungsweisungen oder -verordnungen, die kein materielles Recht darstellen und keine Gesetzeskraft entfalten. Sie stellen lediglich Meinungsäusserungen der Verwaltung über die Rechtsanwendung dar, die im Interesse einer einheitlichen und rechtsgleichen Praxis festgeschrieben werden. Sie binden das Gericht nicht und dürfen keine von der gesetzlichen Ordnung abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. URP 2000 S. 152 mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 121 II 478).