Gedacht wird an den Fall, wo es - wie hier - um verschiedene Antennen mit überlagernder Strahlung geht. In einem solchen Fall soll die gesamte Sendeleistung (ERP) innerhalb eines rechtwinkligen Sektors summiert werden. Massgebend sei derjenige Sektor, in den insgesamt am meisten Sendeleistung abgestrahlt werde (vgl. auch S. 11). Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass zwischen der Strahlrichtung der Antennen 2D/2G (Az 245°) und 3D/3G (Az 325°) weniger als 90° liegen, was die Beschwerdegegnerin zu verkennen scheint. Die insgesamt vier Antennen weisen zusammen eine ERP von insgesamt 2200 W auf. Eingesetzt in die in Fn.