Erw. 2). Soweit dabei die von einer geplanten Anlage ausgehende Strahlung im Bereich von weniger als 10 % des Anlagegrenzwertes liegt, mag sie für die Betroffenen wohl geringfügig eine zusätzliche Belastung darstellen. Diese hebt sich aber von der bestehenden Hintergrundsbelastung nichtionisierender Strahlen kaum ab und bedeutet mit Blick auf die Grenzwerte keine wesentliche Steigerung der Einwirkungen. Besteht keine wesentlich höhere Belastung, als es der Rest der in diesem Gebiet lebenden Bevölkerung bereits hinnimmt und in begrenztem Umfang auch hinzunehmen hat (BGE 126 II 406 Erw. 4c), reicht dies regelmässig nicht aus, um von einer besonderen Betroffenheit zu sprechen.