Anderseits wäre es jedoch verfehlt, wenn der Anlagebetreiber einen vorbestehenden hohen Grundpegel zu seinen Gunsten nutzen könnte, um damit die Auswirkungen seiner eigenen Anlage zu schmälern. Daher macht die Auffassung des Bundesgerichts Sinn, wonach die Legitimation nicht im Rahmen einer umweltrechtlichen Gesamtbeurteilung aufgrund der konkreten auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers zu erwartenden Immissionen zu prüfen ist, sondern abstrakt und allein nach der von der Anlage abgestrahlten Mehrbelastung (BG-Urteil X. vom 8.4.2002 [1A.196/2001] Erw. 2).