Eine von einer geplanten Anlage ausgehende Strahlung von 0.25 V/m bewirke dabei für die Betroffenen wohl eine geringfügige zusätzliche Belastung. Sie hebe sich indessen vom ohnehin bestehenden Grundpegel nichtionisierender Strahlen kaum ab und setze die im konkreten Fall beschwerdeführenden Personen jedenfalls keiner wesentlich höheren Belastung aus, als sie die ganze Bevölkerung hinnehmen müsse; mithin reiche sie damit nicht aus, um eine besondere Betroffenheit und damit die Legitimation zu begründen (BG-Urteil S. vom 26.10.2000 [1A.194/2000] Erw.