Der Umstand, dass es sich dabei teilweise um UMTS-Antennen handelt, ändert daran nichts. Auszugehen ist von den Angaben im Standortdatenblatt vom 14. August 2001 (detailliertes Verfahren), zumal keine Anhaltspunkte für dessen Fehlerhaftigkeit vorhanden sind (Erw. 4c). Einer weiteren Verwendung steht im Übrigen der Umstand nicht entgegen, dass mittlerweile neue Vollzugsempfehlungen des BUWAL in Kraft getreten sind. Gemäss Standortdatenblatt beantragt die Beschwerdegegnerin die Baubewilligung für insgesamt sechs Mobilfunkantennen, nämlich für drei GSM900-Antennen (vom Typ 739632X2 und 739622X2) mit je einer ERP von 600 W und drei UMTS-Antennen mit je einer ERP von 500 W (vgl. vorinstanzl.