Weitere Ausführungen können in diesem Zusammenhang unterbleiben. Angefügt sei immerhin der Hinweis, dass auch das deutsche Bundesverfassungsgericht - trotz grundgesetzlich verankerter staatlicher Schutzpflicht - keinen Anlass gesehen hat, den Verordnungsgeber zu einer Verschärfung der geltenden Grenzwerte anzuhalten, um bloss möglichen, jedoch wissenschaftlich nicht erhärteten gesundheitsschädlichen Wirkungen Rechnung zu tragen (Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28.2.2002, in: EuGRZ 2002 S. 276 ff.; Zugang über www.bundesverfassungsgericht.de). Dies erscheint als umso bemerkenswerter, als die Grenzwerte in Deutschland weniger streng sind als hierzulande.