Es kann in dieser Hinsicht auf die Ausführungen im mehrfach erwähnten Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. April 2002 (V 01 75/76) verwiesen werden. Des Weiteren ist anzumerken, dass das Bundesgericht die Rechtskonformität der fraglichen Bundesratsverordnung unlängst ein weiteres Mal geprüft und ausdrücklich bestätigt hat, dies im Übrigen nach einlässlicher Auseinandersetzung auch mit dem sogenannten "Salzburger Modell" (vgl. das in URP 2002 S. 427 ff. publizierte BG-Urteil X. und Y. vom 8.4.2002 [1A.10/2001], ohne die hier interessierende Erwägung abgedruckt auch in ZBl 2002 S. 429 ff.). Weitere Ausführungen können in diesem Zusammenhang unterbleiben.