Die Beschwerdegegnerin hält im Wesentlichen dagegen, dass der nach der Rechtsprechung massgebliche Legitimationsradius im vorliegenden Fall 464 m betrage. Nachdem die geringste Distanz zur Antennenanlage rund 500 m aufweise und somit feststehe, dass kein Mitglied der Interessengemeinschaft innerhalb des massgebenden Umkreises wohne, sei die Vorinstanz mangels Legitimation zu Recht nicht auf die Einsprachen eingetreten. a)