Im Übrigen richte sich die Legitimation selbstverständlich auch nach der individuellen Resonanzfähigkeit der einzelnen Personen. In ihrer Stellungnahme vom 10. September 2002 präzisieren die Beschwerdeführer, dass die Mehrheit von ihnen in einer Distanz von 530 m und 650 m zur streitbetroffenen Anlage wohne; in einzelnen Fällen betrage diese Distanz 850 m und 900 m (S. 4). Die Beschwerdegegnerin hält im Wesentlichen dagegen, dass der nach der Rechtsprechung massgebliche Legitimationsradius im vorliegenden Fall 464 m betrage.