Die Beschwerdeführer ziehen die vom Bundesgericht zur Ermittlung der Legitimation verwendete Berechnungsweise nicht in grundsätzlicher Hinsicht in Zweifel. Sie halten freilich dafür, dass sich im vorliegenden Fall die in dieser Hinsicht bedeutsame Leistung der Anlage von heute 400 auf 3300 Watt erhöhe. Dies führe dazu, dass die besondere Betroffenheit in einem Umkreis von 805 m zuerkannt werden müsse. Dazu gehörten insbesondere die Einsprecher und Anwohner der Quartiere Y, X, W, V und U, die sich in einer Distanz von 500 bis 600 m zur Antennenanlage befänden. Im Übrigen richte sich die Legitimation selbstverständlich auch nach der individuellen Resonanzfähigkeit der einzelnen Personen.