Derlei ist im vorliegenden Fall bezogen auf Leistung und Anlagegrenzwert nicht anzunehmen. Anderseits ist daran zu erinnern, dass es dem Einsprecher im Rahmen seiner Begründungspflicht (§ 194 Abs. 1 PBG) obliegt, seine Betroffenheit näher darzulegen (BGE 120 Ib 433; LGVE 1997 II Nr. 13, je mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit Mobilfunkantennenanlagen bedeutet dies vor allem, dass er mit konkreten und überprüfbaren Angaben zur Entfernung zwischen Antennenstandort und dem für seine eigene Betroffenheit massgeblichen Ort aufwartet. 5.- Die Beschwerdeführer ziehen die vom Bundesgericht zur Ermittlung der Legitimation verwendete Berechnungsweise nicht in grundsätzlicher Hinsicht in Zweifel.