Es enthält grundsätzlich alle für die Beurteilung von Mobilfunkantennenanlagen notwendigen technischen Angaben. Dies gilt allerdings nur insoweit, als nicht von den Einsprechern bezüglich des Standortdatenblattes Fehler aufgezeigt werden oder solche ohne weiteres ersichtlich sind (vgl. das mit dem Regest in URP 2002 S. 258 erwähnte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 26.9.2001 [VB.2001.00129] Erw. 3a, abrufbar über www.vgrzh.ch). Derlei ist im vorliegenden Fall bezogen auf Leistung und Anlagegrenzwert nicht anzunehmen.