vgl. ferner BG-Urteil X. vom 8.4.2002 [1A.196/2001], abrufbar über www.bger.ch, sowie das schon zitierte VG-Urteil L. und Weitere vom 16.4.2002 [V 01 75/76]). c) Die zur Berechnung des Kreises der Betroffenen notwendigen Daten (AGW und ERP) sind aus dem von der Beschwerdegegnerin eingereichten und vom Amt für Umweltschutz des Kantons Luzern überprüften Standortdatenblatt zu entnehmen. Es enthält grundsätzlich alle für die Beurteilung von Mobilfunkantennenanlagen notwendigen technischen Angaben.