Das Bundesgericht hält diese Berechnungsweise für sinnvoll, weil es zunächst darum gehe, den Kreis derjenigen Personen zu bestimmen, die von der Anlage mehr als jedermann betroffen seien; dieser Kreis dürfe nicht zu eng gezogen werden und nicht von komplexen Berechnungen im Einzelfall abhängen (BGE 128 II 171 Erw. 2.3 mit Hinweisen; vgl. ferner BG-Urteil X. vom 8.4.2002 [1A.196/2001], abrufbar über www.bger.ch, sowie das schon zitierte VG-Urteil L. und Weitere vom 16.4.2002 [V 01 75/76]).