Bei Mobilfunkantennenanlagen stellt das Bundesgericht - anders als etwa das Zürcher Verwaltungsgericht - nicht auf die konkret auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer zu erwartenden Immissionen ab, sondern es nimmt eine abstrakte Beurteilung vor. Ausgehend von der Leistung der betreffenden Anlage und den dazugehörenden Anlagegrenzwerten verwendet es eine von der Berner Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion vorgeschlagene Berechnungsformel (zur Formel und ihrer Herleitung: BVR 2001 S. 257 ff.; vgl. ferner Graf/Niklaus, Mobilfunkanlagen - Beschwerderecht der Nachbarn, Fachbeitrag, KPG-Bulletin 1/2001, S. 34 ff., abrufbar unter www.bve.be.ch/ra/index_d.html;