2c, abrufbar über www.lu.ch/index/urteile_verwaltungsgericht.htm). 4.- a) Die Einsprachebefugnis wird nur denjenigen Personen zuerkannt, die an der Abweisung oder Änderung eines Baugesuchs ein schutzwürdiges Interesse haben (§ 207 Abs. 1 lit. a PBG). Nicht jedermann soll demnach zur Einsprache legitimiert sein, sondern nur derjenige, der in beachtenswerter, naher Beziehung zur Streitsache steht. Ein schutzwürdiges Interesse besitzt, wer an der Abweisung eines Gesuchs mehr als irgend jemand oder die Allgemeinheit interessiert ist oder wer in höherem Masse als jedermann, besonders und unmittelbar berührt wird.