Soweit sich der Beschwerdeführer 1 im vorinstanzlichen Verfahren als Vertreter der zahlreichen Einsprecher ausgegeben hat, ist den verfügbaren Akten eine Vollmacht nicht zu entnehmen. Namentlich weisen die Bogen, welche die Unterschriften der Einsprecher und eine knappe - eher im Stile einer Petition abgefasste - Begründung ihres Anliegens enthalten nichts dergleichen aus. Nach dem Gesagten müssen die legitimationsbegründenden Voraussetzungen bei jedem einzelnen der im Rubrum aufgeführten Beschwerdeführer erfüllt sein (vgl. zum Ganzen: VG-Urteil L. und Weitere vom 16.4.2002 [V 01 75/76] Erw. 2c, abrufbar über www.lu.ch/index/urteile_verwaltungsgericht.htm).