Dies vermag nicht darüber hinweg zu täuschen, dass sich sowohl im vorinstanzlichen als auch im vorliegenden Verfahren nicht eine rechtsfähige Körperschaft, sondern ausschliesslich Einzelpersonen als Partei beteiligt haben. Von einem einspracheberechtigten Verband kann hier jedenfalls nicht die Rede sein, weshalb die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu Recht keine Weiterungen veranlasst hat. Soweit sich der Beschwerdeführer 1 im vorinstanzlichen Verfahren als Vertreter der zahlreichen Einsprecher ausgegeben hat, ist den verfügbaren Akten eine Vollmacht nicht zu entnehmen.