Anderseits wird auch nicht geltend gemacht, dass die betreffenden Beschwerdeführer wegen eines ungenügenden Baugespanns keine Einsprache geführt hätten (vgl. Erw. 6e). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist folglich insgesamt nicht einzutreten, soweit sie von den eben genannten Personen stammt. b) Im Zusammenhang mit den Beschwerdeführern ist die Bezeichnung "Interessengemeinschaft K" verwendet worden. Dies vermag nicht darüber hinweg zu täuschen, dass sich sowohl im vorinstanzlichen als auch im vorliegenden Verfahren nicht eine rechtsfähige Körperschaft, sondern ausschliesslich Einzelpersonen als Partei beteiligt haben.