Denn sie haben sich am vorinstanzlichen Baubewilligungsverfahren nicht als Partei beteiligt, weshalb sie den ergangenen Entscheid nicht beim Verwaltungsgericht anfechten können (§ 207 Abs. 2 lit. a PBG). Dass sie aus irgendwelchen Gründen unverschuldet nicht zur Einsprache in der Lage gewesen wären, ist nicht dargetan. Daran ändert die in der Eingabe vom 10. September 2002 enthaltene Kritik am Einspracheverfahren nichts, zumal die hier interessierende Projektauflage keineswegs während der Schulferien erfolgte. Anderseits wird auch nicht geltend gemacht, dass die betreffenden Beschwerdeführer wegen eines ungenügenden Baugespanns keine Einsprache geführt hätten (vgl. Erw.