Was die übrigen Beschwerdebegehren angeht, zielen diese über den hievor umschriebenen Streitgegenstand hinaus. Diesbezüglich kann auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden (vgl. BGE 119 Ib 36 Erw. 1b; LGVE 2000 II Nr. 50 Erw. 2a mit Hinweisen; VG-Urteil B. und Weitere vom 13.11.2001 [V 01 173]). Die vorstehenden Ausführungen gelten nicht für die Beschwerdeführer H, I und J. Denn sie haben sich am vorinstanzlichen Baubewilligungsverfahren nicht als Partei beteiligt, weshalb sie den ergangenen Entscheid nicht beim Verwaltungsgericht anfechten können (§ 207 Abs. 2 lit.