Im angefochtenen Entscheid ist der Gemeinderat nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführer eingetreten, weil er deren besondere Betroffenheit und damit ihre Einsprachebefugnis verneint hat. Streitgegenstand für das vorliegende Verfahren bildet damit grundsätzlich und vorab die Frage der Legitimation. In diesem Punkt sowie in Bezug auf die daran anknüpfende Kostenauflage sind die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid beschwert, sodass insoweit ohne weiteres auf ihre Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist. Was die übrigen Beschwerdebegehren angeht, zielen diese über den hievor umschriebenen Streitgegenstand hinaus.