Von den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde als Beschwerdeführer genannten C, D, E, F und G liegt trotz entsprechender Aufforderung keine Vollmacht zu Gunsten des als Vertreter zeichnenden A vor. Diese Personen sind somit von der hier zu behandelnden Eingabe ausgeklammert und mangels eigener Beschwerde nicht am Verfahren vor Verwaltungsgericht beteiligt (§§ 24 Abs. 1 und 132 Abs. 2 VRG; vgl. auch amtl. Bel. 12). 3.- a) Im angefochtenen Entscheid ist der Gemeinderat nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführer eingetreten, weil er deren besondere Betroffenheit und damit ihre Einsprachebefugnis verneint hat.