vgl. BGE 118 Ib 136, 113 Ib 288 mit zahlreichen Hinweisen), sowie das Rügeprinzip zu beachten (vgl. zum Ganzen: LGVE 1992 II Nr. 47 Erw. 3). Der entscheidwesentliche Sachverhalt ist in den Akten hinreichend erstellt. Weiterer Abklärungen bedarf es nicht, und es kann insbesondere auf die Durchführung eines Augenscheines verzichtet werden. 2.- Von den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde als Beschwerdeführer genannten C, D, E, F und G liegt trotz entsprechender Aufforderung keine Vollmacht zu Gunsten des als Vertreter zeichnenden A vor.