Gegen diesen Entscheid erhoben die im Rubrum genannten Einzelpersonen, vertreten durch A, Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragten zur Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Verweigerung der Baubewilligung. Weiter sei die Sache unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der B AG und der Gemeinde Z an den Gemeinderat zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird ein Augenschein, eine mündliche Anhörung und die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung beantragt. In ihrer Vernehmlassung schloss die B AG auf Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat Z verzichtete auf eine Stellungnahme.