Betroffenheit nach der bundesgerichtlichen Formel vorliegend verneint. Keine Leistungskumulation der einzelnen Antennen, da der Winkel zwischen den Hauptstrahlungsrichtungen mit 80° zu gross ist. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | S a c h v e r h a l t A.- Mit Gesuch vom 16. August 2001 beantragte die B AG beim Gemeinderat Z die Baubewilligung für den Umbau und die Erweiterung der Mobilfunkantennenanlage auf dem Dach der in der Zone für öffentliche Zwecke gelegenen Kaserne Z. Im Einzelnen bezog sich das Gesuch auf insgesamt sechs Mobilfunkantennen, genauer auf drei GSM900-Antennen und drei UMTS-Antennen.