{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-10-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-36_2002-10-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1113", "Checksum": "ae8f8286c92511c7e19d80d16e1173ba"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.10.2002 V 02 36"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.10.2002 V 02 36"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.10.2002 V 02 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Einsprache- und Beschwerdebefugnis bei Mobilfunkantennenanlagen mit mehreren Hauptstrahlungsrichtungen bestimmt sich grundsätzlich nach der bundesgerichtlichen Formel. 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Keine Leistungskumulation der einzelnen Antennen, da der Winkel zwischen den Hauptstrahlungsrichtungen mit 80° zu gross ist. | Planungs- und Baurecht\n\n sich die Aussage, dass die gezeigte Berechnungsweise sehr konservativ oder vorsichtig ausfalle (Graf/Niklaus, a.a.O., S. 36 [34]). Wie es sich im Einzelnen damit verhält, kann offen bleiben. Im vorliegenden Fall besteht jedenfalls kein Anlass, den Kreis der Legitimierten in Anwendung der bundesamtlichen Vollzugsempfehlungen noch weiter zu ziehen, als das Bundesgericht dies bislang zu tun pflegt. Damit bleibt es bei der Verneinung der Einsprachebefugnis gemäss dem angefochtenen Entscheid. e) Aber auch wenn die Legitimation zu Unrecht verneint worden wäre, könnte im vorliegenden Fall ausnahmsweise von einer Rückweisung an die Vorinstanz abgesehen werden. Die Vorbringen der Einsprecher und nunmehrigen Beschwerdeführer erschöpfen sich in generellen Einwänden gegen die Mobilfunktelefonie und die ihrer Ansicht nach verfehlten Grenzwerte gemäss NISV. Auf dieser Ebene bliebe der Baubewilligungsbehörde nichts mehr, was sie zu prüfen hätte und nicht schon - in anderen Fällen, von höheren Instanzen - mehrfach, abschliessend beurteilt worden ist. Demgegenüber fehlt es an substanziierten Einwänden gegen das konkrete Projekt. So bringen sie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht mehr vor, dass das Baugespann die tatsächlichen Ausmasse des Bauvorhabens mangelhaft wiedergegeben habe (Einsprache Ziff. 17). Und selbst wenn dieses Thema aufzunehmen wäre, könnten die Beschwerdeführer daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das Baugespann besitzt bekanntlich zwei Funktionen: Einerseits sollen die potenziellen Einsprecher auf das Bauvorhaben und damit auf ein laufendes Baubewilligungsverfahren, in dem sie ihre Interessen gegebenenfalls wahrnehmen können, aufmerksam gemacht werden. Andererseits soll es den konkreten räumlichen Umfang der Baute oder Anlage ersichtlich machen (§ 191 Abs. 1 PGB). Im vorinstanzlichen Verfahren wurde nicht behauptet, das Baugespann sei nicht erkennbar gewesen oder ein solches hätte gar gefehlt. Damit vermochte es seinem Zweck offenbar zu genügen. Insoweit die Einsprache geltend machen wollte, die Bevölkerung sei bezüglich den konkreten Auswirkungen des Bauvorhabens nicht genügend aufmerksam gemacht worden, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Bei der vorliegenden Aufstockung der Mobilfunkantennenanlage kann sich die Strahlungszunahme nicht aus dem Baugespann, sondern nur aus dem aufgelegten Standortdatenblatt ergeben. Was das Orts- und Landschaftsbild angeht, so ist den Beschwerdeführern, die alle in über 500 m Entfernung wohnen, die hierfür notwendige Legitimation vorweg abzusprechen. Selbst wenn demnach das Baugespann die Masse der Mobilfunkantennenanlage nicht exakt wiedergegeben haben sollte, erübrigt sich nach dem bisher Gesagten eine Rückweisung an die Vorinstanz, und es kann im Einzelnen offen bleiben, inwieweit diese auf die Rüge hätte eintreten müssen. 7.- Die Beschwerdeführer wenden sich schliesslich gegen die Kostenauflage im angefochtenen Entscheid. Dabei ist nicht ganz klar, ob sie nur für den Fall einer Gutheissung auch eine Aufhebung der betreffenden Anordnung im angefochtenen Entscheid verlangen oder ob sie die Kostenauflage in jedem Fall bekämpfen. Der Hinweis auf § 198 VRG lässt auf letzteres schliessen. Nach dieser Bestimmung (Abs. 1 lit. b) kommt im Einspracheverfahren die Belastung mit amtlichen Kosten tatsächlich nur im Falle mutwillig unzulässiger oder offensichtlich unbegründeter Einsprache in Frage. Die Beschwerdeführer übersehen jedoch, dass diese Einschränkung auf das Einspracheverfahren gemäss §§ 117 ff. VRG beschränkt ist. Für die damit nicht zu verwechselnde Einsprache innerhalb des Baubewilligungsverfahrens hat diese Bestimmung keine Bedeutung (vgl. LGVE 1981 II Nr. 44 Erw. 2c). Hier enthält § 212 Abs. 2 PBG eine entsprechende gesetzliche Grundlage für die Kostenauflage zu Lasten des unterliegenden oder mangels Legitimation nicht zu hörenden Einsprechers. Damit dringen die Beschwerdeführer auch mit dieser Rüge nicht durch. Die Höhe der Kostenauflage wird im Übrigen nicht bemängelt, sodass es damit sein Bewenden hat. 8.- Die Beschwerdeführer ersuchen um Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung. Art. 6 Ziffer 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) würde Öffentlichkeit allenfalls dann gebieten, wenn es im Verfahren um die Anwendung von Bestimmungen ginge, die nicht ausschliesslich im Dienste des öffentlichen Interesses stehen. Dies träfe dann zu, wenn über die Einhaltung von Grenzwerten befunden würde, die nicht nur dem öffentlichen Interesse am Umweltschutz an sich dienen, sondern auch dem Schutz von Personen, die im näheren Umkreis der emittierenden Anlage wohnen. Dass solche Immissions- oder Anlagegrenzwerte im vorliegenden Fall nicht eingehalten wären, bringen die Beschwerdeführer nicht vor. Desgleichen ist die Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auch nicht deshalb zu erwägen, weil mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Auswirkungen für die Gesundheit oder körperliche Integrität der Beschwerdeführer zu befürchten wären (zum Ganzen: BGE 128 I 59; publiziert vollständig in BG-Urteil M. und I. vom 24.10.2001 [1A.62/2001] und teilweise in URP 2002 S. 62 ff.). Eine solche Gefahr ist nach gegenwärtigem Wissensstand zu verneinen. Damit kann offen bleiben, ob eine öffentliche Gerichtsverhandlung auch unter Hinweis auf den technischen Charakter"}