{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-10-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-36_2002-10-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1113", "Checksum": "ae8f8286c92511c7e19d80d16e1173ba"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.10.2002 V 02 36"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.10.2002 V 02 36"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.10.2002 V 02 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Einsprache- und Beschwerdebefugnis bei Mobilfunkantennenanlagen mit mehreren Hauptstrahlungsrichtungen bestimmt sich grundsätzlich nach der bundesgerichtlichen Formel. 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Keine Leistungskumulation der einzelnen Antennen, da der Winkel zwischen den Hauptstrahlungsrichtungen mit 80° zu gross ist. | Planungs- und Baurecht\n\n abgestrahlt werde (vgl. auch S. 11). Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass zwischen der Strahlrichtung der Antennen 2D/2G (Az 245°) und 3D/3G (Az 325°) weniger als 90° liegen, was die Beschwerdegegnerin zu verkennen scheint. Die insgesamt vier Antennen weisen zusammen eine ERP von insgesamt 2200 W auf. Eingesetzt in die in Fn. 1 angegebene Formel resultiert ein Radius von rund 657 m. Damit wäre die Legitimation zumindest eines Teils der Beschwerdeführer gegeben. b) Es fragt sich, ob dieser Ausweitung gegenüber der bundesgerichtlichen Legitimationspraxis gefolgt werden soll. Dass sie sich direkt und zwingend auf eine gesetzliche Regelung zurückführen liesse, ist nicht ersichtlich. Ihre Einführung erfolgte vielmehr auf dem Wege bundesamtlicher Vollzugsempfehlungen. Dabei handelt es sich um Verwaltungsweisungen oder -verordnungen, die kein materielles Recht darstellen und keine Gesetzeskraft entfalten. Sie stellen lediglich Meinungsäusserungen der Verwaltung über die Rechtsanwendung dar, die im Interesse einer einheitlichen und rechtsgleichen Praxis festgeschrieben werden. Sie binden das Gericht nicht und dürfen keine von der gesetzlichen Ordnung abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. URP 2000 S. 152 mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 121 II 478). Indes soll der Richter Verwaltungsverordnungen bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 109 Ib 207 Erw. 2; vgl. ferner BGE 126 II 279 f., 117 Ib 231 Erw. 4b, 364 Erw. 3). c) Das Bundesamt verweist darauf, dass die massgebliche Rechtsprechung zur Legitimationsfrage in Fällen ergangen sei, denen relativ einfache Anlagen mit je gleicher Sendeleistung in drei oder nur zwei eindeutig definierte Hauptstrahlungsrichtungen zugrunde gelegen hätten. Ob dies zutrifft, ist hier nicht weiter zu untersuchen. Tatsächlich hat die von der Rechtsprechung verwendete Formel den Vorteil grosser Einfachheit für sich, ein Kriterium, das auch im Zusammenhang mit der Konkretisierung des Anlagebegriffs (Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 1 NISV) nutzbar gemacht wird (ZBl 2002 S. 435). Sie erlaubt eine gleichförmige Handhabe und schafft dadurch Rechtssicherheit. Gerade durch ihren Schematismus birgt sie indes Gefahr, dass Ungleiches gleich behandelt wird, indem etwa topografische Besonderheiten, Strahlrichtungen und -dämpfungen ausser Betracht bleiben. So soll aufgrund der kreisförmigen Begrenzung die Betroffenheit auf der der Hauptstrahlrichtung abgewandten Seite nicht weniger weit reichen als auf jener selbst, was im Fall einer einstrahligen Anlage nicht recht zu überzeugen vermag und selbst mit Blick auf die dadurch erreichte Einfachheit kaum gerechtfertigt werden kann. Anderseits stellt sich in der Tat die Frage, ob, in welchen Konstellationen und inwieweit eine Leistungskumulation vorzunehmen ist in jenen Fällen, wo zwei oder mehrere Antennen zwar nicht deckungsgleich, aber doch annähernd in die gleiche Richtung strahlen. Wo völlige Deckungsgleichheit besteht, steht die Notwendigkeit einer solchen Kumulation wohl ausser Frage. Dies trifft im vorliegenden Fall auf die Antennen 2D/2G oder 3D/3G ohne weiteres zu (vgl. Erw. 5b und Graf/Niklaus, a.a.O., S. 35). Dass sie nun gleichermassen zwischen den Antennenpaaren 2D/2G und 3D/3G zu erfolgen hätte, wo doch immerhin ein Winkel von 80° dazwischen liegt, scheint indes mehr als fraglich. Zwar mag auch hier eine Verstärkung der Strahlung im Nahbereich nicht ganz von der Hand zu weisen sein. Anders freilich im peripheren Bereich, wo die Grenze zwischen Betroffenheit und Nicht-Betroffenheit verlaufen soll; jedenfalls bei einem Winkel von 80° ist dort eine vergleichbare Verstärkung nicht mehr auszumachen. d) Nach dem Gesagten ergibt die bundesamtliche Wegleitung für den vorliegenden Fall keine befriedigende Lösung. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführer nicht im Süden der Anlage, mithin in der der Hauptstrahlrichtung abgewandten Richtung zu lokalisieren sind. Als entscheidend wird vielmehr erachtet, dass eine volle Leistungskumulation bei einem Winkel von 80° zwischen den beiden Hauptstrahlrichtungen aufgrund der starken Abschwächung ausserhalb derselben nicht mehr gerechtfertigt erscheint (zur Abschwächung: von Zedtwitz, Der Begriff der Mobilfunk-Sendeanlage gemäss NISV - Bemerkungen zum Urteil 1A.10/2001 des Bundesgerichts vom 8. April 2002, in: ZBl 2002 S. 438 ff., insbesondere S. 440 mit weiteren Hinweisen in Fn. 9; Graf/Niklaus, a.a.O., S. 35). Dabei soll nicht verhehlt werden, dass bereits die zugrunde liegende Optik des Bundesgerichts, nämlich die Legitimation bis zu einer Strahlungsintensität von bloss 10% des Anlagegrenzwertes zuzulassen, als zu weitgehend empfunden wird. Im Schrifttum findet sich denn auch der Hinweis, dass damit in Dimensionen vorgestossen werde, in denen ein Kausalzusammenhang zwischen dem legitimationsbegründenden persönlichen Nachteil und dem Streitgegenstand fraglich sei. Damit bewege sich das Bundesgericht in seinem prozessrechtlichen Entscheidungsvorgang sehr weit von materiellrechtlichen Kriterien weg (von Zedtwitz, AJP 2002 S. 832). Konkret muss man sich daher schon fragen, worin bei derart geringen Strahlungsintensitäten der mit einer Einsprache oder Beschwerde erlangbare praktische Nutzen noch bestehen soll. Auch andernorts findet"}