{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-10-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-36_2002-10-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1113", "Checksum": "ae8f8286c92511c7e19d80d16e1173ba"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.10.2002 V 02 36"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.10.2002 V 02 36"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.10.2002 V 02 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Einsprache- und Beschwerdebefugnis bei Mobilfunkantennenanlagen mit mehreren Hauptstrahlungsrichtungen bestimmt sich grundsätzlich nach der bundesgerichtlichen Formel. 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Keine Leistungskumulation der einzelnen Antennen, da der Winkel zwischen den Hauptstrahlungsrichtungen mit 80° zu gross ist. | Planungs- und Baurecht\n\n Auswirkungen wie Schlafstörungen verantwortlich sei. Die diesbezügliche und im Übrigen altersabhängige Betroffenheit der Einsprecher reiche hier weit über die Einspracheberechtigung von 0.5 V/m resp. eine Distanz von 805 m hinaus. Es ist eine unbestreitbare Tatsache, dass heute aufgrund verschiedener Emittenten überall eine gewisse grossräumige Hintergrundbelastung von Strahlen aus dem Hochfrequenzbereich existiert (Radio- und Fernsehsender, Mobilfunktelefone, Polizei-, Betriebs-, Militär- und Flugfunk, Radar etc.). Laut Bundesgericht betrage der Pegel dieser Hintergrundbelastung selbst in ländlichen Gebieten rund 0.2 bis 0.3 V/m. Eine von einer geplanten Anlage ausgehende Strahlung von 0.25 V/m bewirke dabei für die Betroffenen wohl eine geringfügige zusätzliche Belastung. Sie hebe sich indessen vom ohnehin bestehenden Grundpegel nichtionisierender Strahlen kaum ab und setze die im konkreten Fall beschwerdeführenden Personen jedenfalls keiner wesentlich höheren Belastung aus, als sie die ganze Bevölkerung hinnehmen müsse; mithin reiche sie damit nicht aus, um eine besondere Betroffenheit und damit die Legitimation zu begründen (BG-Urteil S. vom 26.10.2000 [1A.194/2000] Erw. 1c). In jüngeren Urteilen hat das Bundesgericht klargestellt, dass eine Hintergrundsbelastung selbst im Ausmass von 0.5 bis 0.7 V/m kein Grund sei, den im massgeblichen Radius wohnenden Personen die Beschwerdelegitimation abzusprechen. Im Gegenteil sei verständlich, wenn Personen, die bereits den Strahlen eines Rundfunksenders ausgesetzt seien, sich gegen die Installation weiterer Quellen nichtionisierender Strahlung wehrten und verlangten, dass neue Installationen die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte strikt einhalten würden (BGE 128 II 172; vgl. ferner BG-Urteil M. und I. vom 24.10.2001 [1A.62/2001] Erw. 1b/bb; ohne die hier interessierende Erwägung teilweise auch in BGE 128 I 59 ff. und URP 2002 S. 62 ff. publiziert). Im Ergebnis bleibt somit die Hintergrundbelastung für die Beurteilung der Legitimationsfrage unbeachtlich. Ihrem Wesen entspricht es, dass sie weiträumig alle trifft, womit zwangsläufig keine besondere Betroffenheit damit begründet werden kann. Anderseits wäre es jedoch verfehlt, wenn der Anlagebetreiber einen vorbestehenden hohen Grundpegel zu seinen Gunsten nutzen könnte, um damit die Auswirkungen seiner eigenen Anlage zu schmälern. Daher macht die Auffassung des Bundesgerichts Sinn, wonach die Legitimation nicht im Rahmen einer umweltrechtlichen Gesamtbeurteilung aufgrund der konkreten auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers zu erwartenden Immissionen zu prüfen ist, sondern abstrakt und allein nach der von der Anlage abgestrahlten Mehrbelastung (BG-Urteil X. vom 8.4.2002 [1A.196/2001] Erw. 2). Soweit dabei die von einer geplanten Anlage ausgehende Strahlung im Bereich von weniger als 10 % des Anlagegrenzwertes liegt, mag sie für die Betroffenen wohl geringfügig eine zusätzliche Belastung darstellen. Diese hebt sich aber von der bestehenden Hintergrundsbelastung nichtionisierender Strahlen kaum ab und bedeutet mit Blick auf die Grenzwerte keine wesentliche Steigerung der Einwirkungen. Besteht keine wesentlich höhere Belastung, als es der Rest der in diesem Gebiet lebenden Bevölkerung bereits hinnimmt und in begrenztem Umfang auch hinzunehmen hat (BGE 126 II 406 Erw. 4c), reicht dies regelmässig nicht aus, um von einer besonderen Betroffenheit zu sprechen. d) Die Beschwerdeführer machen schliesslich geltend, die Beschwerdelegitimation richte sich selbstverständlich nicht nur nach der gemessenen Feldstärkenintensität, sondern auch nach der individuellen Resonanzfähigkeit der einzelnen Personen. Diesbezüglich verweisen sie auf ihre Ausführungen über Skalarwellen in der Beschwerde. Inwiefern die Beurteilung der Legitimationsfrage unter Berücksichtigung der Skalarwellen anders ausfallen sollte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Selbst die in diesem Zusammenhang angebotenen Beweise sind dem Verwaltungsgericht - trotz entsprechender Ankündigung - nicht übermittelt worden. In ihrer Stellungnahme vom 10. September 2002 halten die Beschwerdeführer fest, dass dieses Phänomen bereits im vorletzten Jahrhundert entdeckt worden sei (amtl. Bel. 18, S. 6). Mit einer neueren Erkenntnis hat man es dabei offenbar nicht zu tun, und es ist daher auch nicht anzunehmen, dass der Verordnungsgeber in diesem Zusammenhang eine (neuere) Entwicklung übersehen haben könnte. Insbesondere verbietet sich die Annahme, dass die Existenz von Skalarwellen im heutigen Zeitpunkt unbestritten wäre. Auch aus dieser Sicht besteht mithin kein zwingender Grund für eine erneute Hinterfragung der NISV oder einer ausweitenden Beurteilung der Legitimationsfrage. 6.- a) Gegenüber dem angefochtenen Entscheid hat sich die Situation insofern verändert, als zwischenzeitlich die bereits erwähnten Vollzugsempfehlungen des BUWAL zu \"Mobilfunk und WLL-Basisstationen\" (Bern 2002) erschienen sind. Darin wird die bundesgerichtliche Legitimationspraxis wiedergegeben, im Anschluss jedoch für komplexere Anlagen \"sinngemäss erweitert\" (S. 25). Gedacht wird an den Fall, wo es - wie hier - um verschiedene Antennen mit überlagernder Strahlung geht. In einem solchen Fall soll die gesamte Sendeleistung (ERP) innerhalb eines rechtwinkligen Sektors summiert werden. Massgebend sei derjenige Sektor, in den insgesamt am meisten Sendeleistung"}