{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-10-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-36_2002-10-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1113", "Checksum": "ae8f8286c92511c7e19d80d16e1173ba"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.10.2002 V 02 36"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.10.2002 V 02 36"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.10.2002 V 02 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Einsprache- und Beschwerdebefugnis bei Mobilfunkantennenanlagen mit mehreren Hauptstrahlungsrichtungen bestimmt sich grundsätzlich nach der bundesgerichtlichen Formel. 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Keine Leistungskumulation der einzelnen Antennen, da der Winkel zwischen den Hauptstrahlungsrichtungen mit 80° zu gross ist. | Planungs- und Baurecht\n\n Betroffenheit in einem Umkreis von 805 m zuerkannt werden müsse. Dazu gehörten insbesondere die Einsprecher und Anwohner der Quartiere Y, X, W, V und U, die sich in einer Distanz von 500 bis 600 m zur Antennenanlage befänden. Im Übrigen richte sich die Legitimation selbstverständlich auch nach der individuellen Resonanzfähigkeit der einzelnen Personen. In ihrer Stellungnahme vom 10. September 2002 präzisieren die Beschwerdeführer, dass die Mehrheit von ihnen in einer Distanz von 530 m und 650 m zur streitbetroffenen Anlage wohne; in einzelnen Fällen betrage diese Distanz 850 m und 900 m (S. 4). Die Beschwerdegegnerin hält im Wesentlichen dagegen, dass der nach der Rechtsprechung massgebliche Legitimationsradius im vorliegenden Fall 464 m betrage. Nachdem die geringste Distanz zur Antennenanlage rund 500 m aufweise und somit feststehe, dass kein Mitglied der Interessengemeinschaft innerhalb des massgebenden Umkreises wohne, sei die Vorinstanz mangels Legitimation zu Recht nicht auf die Einsprachen eingetreten. a) Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bereits im Zusammenhang mit der Legitimationsfrage mehr oder weniger ausdrücklich die Rechtmässigkeit der in der NISV definierten Anlage- und Immissionsgrenzwerte in Zweifel gezogen wird, ist auf diese Kritik nicht mehr näher einzugehen. Es kann in dieser Hinsicht auf die Ausführungen im mehrfach erwähnten Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. April 2002 (V 01 75/76) verwiesen werden. Des Weiteren ist anzumerken, dass das Bundesgericht die Rechtskonformität der fraglichen Bundesratsverordnung unlängst ein weiteres Mal geprüft und ausdrücklich bestätigt hat, dies im Übrigen nach einlässlicher Auseinandersetzung auch mit dem sogenannten \"Salzburger Modell\" (vgl. das in URP 2002 S. 427 ff. publizierte BG-Urteil X. und Y. vom 8.4.2002 [1A.10/2001], ohne die hier interessierende Erwägung abgedruckt auch in ZBl 2002 S. 429 ff.). Weitere Ausführungen können in diesem Zusammenhang unterbleiben. Angefügt sei immerhin der Hinweis, dass auch das deutsche Bundesverfassungsgericht - trotz grundgesetzlich verankerter staatlicher Schutzpflicht - keinen Anlass gesehen hat, den Verordnungsgeber zu einer Verschärfung der geltenden Grenzwerte anzuhalten, um bloss möglichen, jedoch wissenschaftlich nicht erhärteten gesundheitsschädlichen Wirkungen Rechnung zu tragen (Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28.2.2002, in: EuGRZ 2002 S. 276 ff.; Zugang über www.bundesverfassungsgericht.de). Dies erscheint als umso bemerkenswerter, als die Grenzwerte in Deutschland weniger streng sind als hierzulande. Wie im Übrigen dieses und viele andere Verfahren zeigen, scheinen im vorliegenden Zusammenhang doch überhöhte Erwartungen an den gerichtlichen Rechtsschutz zu bestehen. Wer eine Stärkung des Immissionsschutzes will, hat angesichts der vom höchsten Gericht mehrfach sanktionierten Rechtslage den (politischen) Weg der Gesetzgebung zu beschreiten. b) Ausgehend von der hievor dargelegten Legitimationsformel und dem ausdrücklichen Zugeständnis der Beschwerdeführer, dass der nächstgelegene von ihnen eine Distanz von 530 m zur strittigen Anlage aufweise, ist die Einsprachebefugnis mit Recht verneint worden. Der Umstand, dass es sich dabei teilweise um UMTS-Antennen handelt, ändert daran nichts. Auszugehen ist von den Angaben im Standortdatenblatt vom 14. August 2001 (detailliertes Verfahren), zumal keine Anhaltspunkte für dessen Fehlerhaftigkeit vorhanden sind (Erw. 4c). Einer weiteren Verwendung steht im Übrigen der Umstand nicht entgegen, dass mittlerweile neue Vollzugsempfehlungen des BUWAL in Kraft getreten sind. Gemäss Standortdatenblatt beantragt die Beschwerdegegnerin die Baubewilligung für insgesamt sechs Mobilfunkantennen, nämlich für drei GSM900-Antennen (vom Typ 739632X2 und 739622X2) mit je einer ERP von 600 W und drei UMTS-Antennen mit je einer ERP von 500 W (vgl. vorinstanzl. Bel. 23). Die bisher am gleichen Antennenmasten angebrachten zwei GSM900-Antennen (beide vom Typ Kathrein 739633; vgl. vorinstanzl. Bel. 15) mit je einer ERP von 200 W sollen damit ersetzt werden. Aus den im Standortdatenblatt enthaltenen Plänen ist ersichtlich, dass sich die Antennen 2D und 2G wie auch 3D und 3G in ihren Hauptstrahlrichtungen decken, d.h. je eine UMTS-Antenne und eine GSM-Antenne in die gleiche Hauptrichtung strahlen. Demnach beträgt gemäss den oben dargelegten massgeblichen Berechnungsgrundsätzen die für die Ermittlung des legitimationsbegründenden Radius massgebende Sendeleistung 1100 W (500 W und 600 W) und nicht etwa - wie behauptet - 3300 W. Der Anlagegrenzwert ist mit 5 V/m in die Formel einzusetzen (Ziff. 64 lit. c Anhang 1 der NISV; vgl. ferner \"Faktenblatt\" UMTS, herausgegeben vom BAKOM, Version 1.6 vom 14.12.2000, S. 4 und dort Fn. 2 sowie nunmehr: Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Vollzugsempfehlungen des BUWAL zur NISV, Bern 2002, S. 15). Damit ergibt sich ein Radius von ca. 464 m. Wie von den Beschwerdeführern selbst nicht anders behauptet, wohnt keiner von ihnen innerhalb dieses Kreises. c) Die Beschwerdeführer machen geltend, die meisten von ihnen sowie viele andere Bewohner dieses Gebietes seien bereits heute - in Schlaf- und Wohnzimmer - intensiver Bestrahlung ausgesetzt. Seit einem Jahr würden sich gehäuft identische Beeinträchtigungen einstellen. Mitursache sei das sogenannte Grundrauschen, das auch für biologische"}