{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-10-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-36_2002-10-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1113", "Checksum": "ae8f8286c92511c7e19d80d16e1173ba"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.10.2002 V 02 36"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.10.2002 V 02 36"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.10.2002 V 02 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Einsprache- und Beschwerdebefugnis bei Mobilfunkantennenanlagen mit mehreren Hauptstrahlungsrichtungen bestimmt sich grundsätzlich nach der bundesgerichtlichen Formel. 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Keine Leistungskumulation der einzelnen Antennen, da der Winkel zwischen den Hauptstrahlungsrichtungen mit 80° zu gross ist. | Planungs- und Baurecht\n\n zu Recht keine Weiterungen veranlasst hat. Soweit sich der Beschwerdeführer 1 im vorinstanzlichen Verfahren als Vertreter der zahlreichen Einsprecher ausgegeben hat, ist den verfügbaren Akten eine Vollmacht nicht zu entnehmen. Namentlich weisen die Bogen, welche die Unterschriften der Einsprecher und eine knappe - eher im Stile einer Petition abgefasste - Begründung ihres Anliegens enthalten nichts dergleichen aus. Nach dem Gesagten müssen die legitimationsbegründenden Voraussetzungen bei jedem einzelnen der im Rubrum aufgeführten Beschwerdeführer erfüllt sein (vgl. zum Ganzen: VG-Urteil L. und Weitere vom 16.4.2002 [V 01 75/76] Erw. 2c, abrufbar über www.lu.ch/index/urteile_verwaltungsgericht.htm). 4.- a) Die Einsprachebefugnis wird nur denjenigen Personen zuerkannt, die an der Abweisung oder Änderung eines Baugesuchs ein schutzwürdiges Interesse haben (§ 207 Abs. 1 lit. a PBG). Nicht jedermann soll demnach zur Einsprache legitimiert sein, sondern nur derjenige, der in beachtenswerter, naher Beziehung zur Streitsache steht. Ein schutzwürdiges Interesse besitzt, wer an der Abweisung eines Gesuchs mehr als irgend jemand oder die Allgemeinheit interessiert ist oder wer in höherem Masse als jedermann, besonders und unmittelbar berührt wird. Die besondere Beziehungsnähe muss bei Bauprojekten vorab in räumlicher Hinsicht gegeben sein, namentlich dann, wenn es um Immissionen geht. Dabei lassen sich jedoch regelmässig keine allgemeingültigen, begrifflich klaren Grenzen ziehen; insbesondere kann hinsichtlich Entfernung zum Streitobjekt kein ein für alle Mal festgelegtes Metermass ausschlaggebend sein. Ebenso wenig lässt sich die Legitimation einfach auf die in Sichtverbindung stehenden Nachbarn reduzieren (zum Ganzen: LGVE 1999 II Nr. 24 und 2000 II Nr. 19 mit vielen Hinweisen), wie gerade das Beispiel der Mobilfunkantennen verdeutlicht, wo die besondere Betroffenheit keineswegs von der Einsehbarkeit abhängt. b) Bei Mobilfunkantennenanlagen stellt das Bundesgericht - anders als etwa das Zürcher Verwaltungsgericht - nicht auf die konkret auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer zu erwartenden Immissionen ab, sondern es nimmt eine abstrakte Beurteilung vor. Ausgehend von der Leistung der betreffenden Anlage und den dazugehörenden Anlagegrenzwerten verwendet es eine von der Berner Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion vorgeschlagene Berechnungsformel (zur Formel und ihrer Herleitung: BVR 2001 S. 257 ff.; vgl. ferner Graf/Niklaus, Mobilfunkanlagen - Beschwerderecht der Nachbarn, Fachbeitrag, KPG-Bulletin 1/2001, S. 34 ff., abrufbar unter www.bve.be.ch/ra/index_d.html; vgl. ferner die Urteilsbesprechung von von Zedtwitz, AJP 2002 S. 831). Folgerichtig berücksichtigt die Berechnung ausschliesslich die maximal in der Hauptstrahlungsrichtung zu erwartende Strahlung. Aus diesem Hauptstrahl ergibt sich ein Radius, der einen Perimeter beschreibt, ausserhalb dessen in jedem Fall ein tieferer Effektivwert der elektrischen Feldstärke als 10% des Anlagegrenzwerts erzeugt wird. Alle Personen innerhalb dieses Radius werden zur Beschwerde zugelassen, auch wenn die konkrete Strahlung auf ihrem Grundstück, unter Berücksichtigung der Leistungsabschwächung gegenüber der Hauptstrahlrichtung (in vertikaler und horizontaler Richtung) weniger als 10% des Anlagegrenzwertes beträgt. Das Bundesgericht hält diese Berechnungsweise für sinnvoll, weil es zunächst darum gehe, den Kreis derjenigen Personen zu bestimmen, die von der Anlage mehr als jedermann betroffen seien; dieser Kreis dürfe nicht zu eng gezogen werden und nicht von komplexen Berechnungen im Einzelfall abhängen (BGE 128 II 171 Erw. 2.3 mit Hinweisen; vgl. ferner BG-Urteil X. vom 8.4.2002 [1A.196/2001], abrufbar über www.bger.ch, sowie das schon zitierte VG-Urteil L. und Weitere vom 16.4.2002 [V 01 75/76]). c) Die zur Berechnung des Kreises der Betroffenen notwendigen Daten (AGW und ERP) sind aus dem von der Beschwerdegegnerin eingereichten und vom Amt für Umweltschutz des Kantons Luzern überprüften Standortdatenblatt zu entnehmen. Es enthält grundsätzlich alle für die Beurteilung von Mobilfunkantennenanlagen notwendigen technischen Angaben. Dies gilt allerdings nur insoweit, als nicht von den Einsprechern bezüglich des Standortdatenblattes Fehler aufgezeigt werden oder solche ohne weiteres ersichtlich sind (vgl. das mit dem Regest in URP 2002 S. 258 erwähnte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 26.9.2001 [VB.2001.00129] Erw. 3a, abrufbar über www.vgrzh.ch). Derlei ist im vorliegenden Fall bezogen auf Leistung und Anlagegrenzwert nicht anzunehmen. Anderseits ist daran zu erinnern, dass es dem Einsprecher im Rahmen seiner Begründungspflicht (§ 194 Abs. 1 PBG) obliegt, seine Betroffenheit näher darzulegen (BGE 120 Ib 433; LGVE 1997 II Nr. 13, je mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit Mobilfunkantennenanlagen bedeutet dies vor allem, dass er mit konkreten und überprüfbaren Angaben zur Entfernung zwischen Antennenstandort und dem für seine eigene Betroffenheit massgeblichen Ort aufwartet. 5.- Die Beschwerdeführer ziehen die vom Bundesgericht zur Ermittlung der Legitimation verwendete Berechnungsweise nicht in grundsätzlicher Hinsicht in Zweifel. Sie halten freilich dafür, dass sich im vorliegenden Fall die in dieser Hinsicht bedeutsame Leistung der Anlage von heute 400 auf 3300 Watt erhöhe. Dies führe dazu, dass die besondere"}