{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-10-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-36_2002-10-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1113", "Checksum": "ae8f8286c92511c7e19d80d16e1173ba"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.10.2002 V 02 36"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.10.2002 V 02 36"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.10.2002 V 02 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Einsprache- und Beschwerdebefugnis bei Mobilfunkantennenanlagen mit mehreren Hauptstrahlungsrichtungen bestimmt sich grundsätzlich nach der bundesgerichtlichen Formel. 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Keine Leistungskumulation der einzelnen Antennen, da der Winkel zwischen den Hauptstrahlungsrichtungen mit 80° zu gross ist. | Planungs- und Baurecht\n\n\n| Entscheid: | S a c h v e r h a l t A.- Mit Gesuch vom 16. August 2001 beantragte die B AG beim Gemeinderat Z die Baubewilligung für den Umbau und die Erweiterung der Mobilfunkantennenanlage auf dem Dach der in der Zone für öffentliche Zwecke gelegenen Kaserne Z. Im Einzelnen bezog sich das Gesuch auf insgesamt sechs Mobilfunkantennen, genauer auf drei GSM900-Antennen und drei UMTS-Antennen. Die bisher am gleichen Antennenmasten angebrachten beiden GSM900-Antennen sollen dadurch ersetzt werden. Gegen dieses Vorhaben erhoben zahlreiche Einzelpersonen Einsprache. Mit Entscheid vom 9. Januar 2002 erteilte der Gemeinderat Z die Baubewilligung, dies unter anderem gestützt auf einen Bericht des Amtes für Umweltschutz vom 4. September 2001. Auf die Einsprachen trat er mangels Legitimation nicht ein. B.- Gegen diesen Entscheid erhoben die im Rubrum genannten Einzelpersonen, vertreten durch A, Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragten zur Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Verweigerung der Baubewilligung. Weiter sei die Sache unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der B AG und der Gemeinde Z an den Gemeinderat zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird ein Augenschein, eine mündliche Anhörung und die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung beantragt. In ihrer Vernehmlassung schloss die B AG auf Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat Z verzichtete auf eine Stellungnahme. Im Verlaufe des Sommers 2002 verabschiedete das BUWAL seine Vollzugsempfehlungen betreffend \"Mobilfunk- und WLL-Basisstationen\", mit eigenen Ausführungen zur Ermittlung der legitimationsbegründenden Betroffenheit. Der instruierende Richter gab den Parteien Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. E r w ä g u n g e n 1.- Der angefochtene Entscheid unterliegt unmittelbar der Anfechtbarkeit durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde (§ 148 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG] in Verbindung mit § 206 des Planungs- und Baugesetzes [PBG]). Das vorliegende Verfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz und von der Rechtsanwendung von Amtes wegen beherrscht (§§ 37 und 53 VRG). Ergänzend sind die verschiedenen Mitwirkungspflichten der Parteien (§ 55 VRG; vgl. LGVE 1982 II Nr. 36 Erw. 3), namentlich deren Begründungspflicht (§ 133 Abs. 1 VRG; vgl. BGE 118 Ib 136, 113 Ib 288 mit zahlreichen Hinweisen), sowie das Rügeprinzip zu beachten (vgl. zum Ganzen: LGVE 1992 II Nr. 47 Erw. 3). Der entscheidwesentliche Sachverhalt ist in den Akten hinreichend erstellt. Weiterer Abklärungen bedarf es nicht, und es kann insbesondere auf die Durchführung eines Augenscheines verzichtet werden. 2.- Von den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde als Beschwerdeführer genannten C, D, E, F und G liegt trotz entsprechender Aufforderung keine Vollmacht zu Gunsten des als Vertreter zeichnenden A vor. Diese Personen sind somit von der hier zu behandelnden Eingabe ausgeklammert und mangels eigener Beschwerde nicht am Verfahren vor Verwaltungsgericht beteiligt (§§ 24 Abs. 1 und 132 Abs. 2 VRG; vgl. auch amtl. Bel. 12). 3.- a) Im angefochtenen Entscheid ist der Gemeinderat nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführer eingetreten, weil er deren besondere Betroffenheit und damit ihre Einsprachebefugnis verneint hat. Streitgegenstand für das vorliegende Verfahren bildet damit grundsätzlich und vorab die Frage der Legitimation. In diesem Punkt sowie in Bezug auf die daran anknüpfende Kostenauflage sind die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid beschwert, sodass insoweit ohne weiteres auf ihre Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist. Was die übrigen Beschwerdebegehren angeht, zielen diese über den hievor umschriebenen Streitgegenstand hinaus. Diesbezüglich kann auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden (vgl. BGE 119 Ib 36 Erw. 1b; LGVE 2000 II Nr. 50 Erw. 2a mit Hinweisen; VG-Urteil B. und Weitere vom 13.11.2001 [V 01 173]). Die vorstehenden Ausführungen gelten nicht für die Beschwerdeführer H, I und J. Denn sie haben sich am vorinstanzlichen Baubewilligungsverfahren nicht als Partei beteiligt, weshalb sie den ergangenen Entscheid nicht beim Verwaltungsgericht anfechten können (§ 207 Abs. 2 lit. a PBG). Dass sie aus irgendwelchen Gründen unverschuldet nicht zur Einsprache in der Lage gewesen wären, ist nicht dargetan. Daran ändert die in der Eingabe vom 10. September 2002 enthaltene Kritik am Einspracheverfahren nichts, zumal die hier interessierende Projektauflage keineswegs während der Schulferien erfolgte. Anderseits wird auch nicht geltend gemacht, dass die betreffenden Beschwerdeführer wegen eines ungenügenden Baugespanns keine Einsprache geführt hätten (vgl. Erw. 6e). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist folglich insgesamt nicht einzutreten, soweit sie von den eben genannten Personen stammt. b) Im Zusammenhang mit den Beschwerdeführern ist die Bezeichnung \"Interessengemeinschaft K\" verwendet worden. Dies vermag nicht darüber hinweg zu täuschen, dass sich sowohl im vorinstanzlichen als auch im vorliegenden Verfahren nicht eine rechtsfähige Körperschaft, sondern ausschliesslich Einzelpersonen als Partei beteiligt haben. Von einem einspracheberechtigten Verband kann hier jedenfalls nicht die Rede sein, weshalb die Vorinstanz in diesem Zusammenhang"}