Soweit die Beschwerdeführerin Gegenteiliges behauptet, erweist sich deren Beschwerde als unbegründet. Bei diesem Zwischenergebnis ist mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht nicht an Verwaltungsverordnungen gebunden ist, da diese, wie bereits erwähnt, keine Rechtsquellen darstellen. Es ist daher jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die sich auf die Verwaltungsverordnung stützende Verfügung an sich dem übergeordneten Gesetz entspricht.