{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-07-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-35-2_2004-07-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2626", "Checksum": "fede0cc23c8401966136f612b2f22024"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 35_2", "2004 II Nr. 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 22.07.2004 V 02 35_2 (2004 II Nr. 16)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 22.07.2004 V 02 35_2 (2004 II Nr. 16)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 22.07.2004 V 02 35_2 (2004 II Nr. 16)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 140 Abs. 1 PBG; §§ 4 und 15 Abs. 1 lit. b Reklameverordnung. Beim Reklamekonzept der Gemeinde Kriens handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung. Das Konzept erweist sich als objektiv nachvollziehbare Konkretisierung von § 140 Abs. 1 PBG bzw. § 15 Abs. 1 lit. b Reklameverordnung. Eine Überführung des kommunalen Reklamekonzeptes - zumindest jedoch der wesentlichen konzeptionellen Inhalte - in die kommunale Bau- und Zonenordnung ist im Hinblick auf zukünftige Bewilligungsverfahren zu empfehlen. | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:55", "Checksum": "34859b5d55ac9a60e17296f340e8f215", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 22.07.2004 V 02 35_2 (2004 II Nr. 16)\nRegeste:\n§ 140 Abs. 1 PBG; §§ 4 und 15 Abs. 1 lit. b Reklameverordnung. Beim Reklamekonzept der Gemeinde Kriens handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung. Das Konzept erweist sich als objektiv nachvollziehbare Konkretisierung von § 140 Abs. 1 PBG bzw. § 15 Abs. 1 lit. b Reklameverordnung. Eine Überführung des kommunalen Reklamekonzeptes - zumindest jedoch der wesentlichen konzeptionellen Inhalte - in die kommunale Bau- und Zonenordnung ist im Hinblick auf zukünftige Bewilligungsverfahren zu empfehlen. | Planungs- und Baurecht\n\n Allgemeinheit (Urteil R. vom 22.8.2003 [V 01 38]). Ob in einem konkreten Fall ein Schutzbedürfnis besteht, ist nach objektiven und grundsätzlichen Kriterien zu prüfen. Eine Beeinträchtigung setzt einen Gegensatz voraus, der so erheblich ist, dass ein Eingriff in die Eigentumsgarantie gerechtfertigt ist. Die Beeinträchtigung ist am Wert des zu schützenden Objektes zu messen, wobei eine gebietsübergreifende Perspektive einzunehmen ist. Je grösser dieser Wert ist, desto stärker ist die Empfindlichkeit gegenüber Eingriffen (LGVE 1978 II Nr. 8 Erw. 3a; Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Aufl., Aarau 1985, N 5 f. zu § 159). Stets hat zudem eine Abwägung zwischen Schutzüberlegungen und dem Nutzungsinteresse der betroffenen Grundeigentümer stattzufinden. Bei der Beurteilung der Eingliederung darf nicht auf ein subjektives ästhetisches Empfinden abgestellt werden, sondern sind möglichst objektivierte Kriterien anzuwenden (vgl. LGVE 1998 II Nr. 14 Erw. 4b; ZBl 1998 S. 175 mit Hinweisen; Zimmerlin, a.a.O., N 5 zu § 159 mit weiteren Hinweisen). Den zuständigen Behörden steht somit bei der Anwendung von § 140 Abs. 1 PBG und § 15 Abs. 1 lit. b Reklameverordnung ein weiter Ermessensspielraum zu, da die ästhetische Wirkung von typisch lokalem Interesse ist (vgl. LGVE 1998 II Nr. 13 Erw. 3c). Zudem kennt die Baubewilligungsbehörde die lokalen Verhältnisse besser als die kantonalen Rechtsmittelinstanzen und bietet damit für eine einheitliche Handhabung der Eingliederungsvorschriften am besten Gewähr. Daher hält sich das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung derartiger Vorschriften zurück. Solange sich die Entscheidung der Vorinstanz auf vertretbare Gründe zu stützen vermag, ist dies zu respektieren, auch wenn andere ästhetische Sichtweisen ebenfalls denkbar wären. d) Es wurde bereits dargelegt, dass es den Gemeinden im Bereiche ihrer Autonomie überlassen ist, die weiteren Modalitäten der Plakatierung über Reklamekonzepte oder Gestaltungsrichtlinien zu regeln. Die Gemeinden haben damit insbesondere die Möglichkeit, die Ermessensvorschriften von § 140 Abs. 1 PBG und § 15 Abs. 1 lit. b Reklameverordnung näher zu konkretisieren. Dem Plakatierungskonzept der Gemeinde Kriens liegt eine entsprechende Zielsetzung zu Grunde. Unter Berücksichtigung städtebaulicher und werbetechnischer Gesichtspunkte sollen die konzeptionellen Richtlinien und Richtpläne mögliche Standorte für Aussenwerbeflächen definieren und auf diese Weise zu einer Aufwertung des Ortsbildes beitragen (vgl. Plakatierungskonzept, Einleitung: Vorbemerkungen und Grundsätze). Für Gebiete, welche ausserhalb der Bauzonen liegen und für Flächen, welche optisch nicht als Siedlungsgebiet in Erscheinung treten, sieht das Konzept in grundsätzlicher Hinsicht eine plakatfreie Zone vor (vgl. Einleitung: Geltungsbereich). Den Grundlagenplänen \"Verkehr\", \"Nutzungen\", \"Bebauung\" und \"Landschaftselemente\" kann entnommen werden, dass sich der hier zur Diskussion stehende Standort in einem, zumindest zum Zeitpunkt der Baueingabe, nicht besiedelten, signifikant begrünten Bereich entlang einer Hauptverkehrsachse befindet. Diese Feststellung stimmt überein mit dem optischen Eindruck, der sich für den betreffenden Standort aus der dem Baugesuch zugehörenden Fotomontage ergibt. Auch aus dem Ausschnitt des Grundbuchplanes (1:500) vom 19. Oktober 2000 lässt sich nichts anderes ableiten. Die geplanten Reklamevorrichtungen sollen freistehend, rechtwinklig zur Strasse, im Bereich einer unbebauten, landwirtschaftlich genutzten Grünfläche zu stehen kommen. Dem Richtplan \"B12\" in Verbindung mit den erwähnten Grundlagenplänen lässt sich entnehmen, dass sich der projektierte Standort nicht in einem formatgerechten städtebaulichen Umfeld befindet. Geeignet für das relativ grosse Plakatformat B12 wäre gemäss Konzept eine Umgebung mit grossmassstäblichen Bauvolumen oder ausgeprägt heterogenem Erscheinungsbild. Auch eine dichte, den Strassenraum begrenzende Vegetation, vor deren Hintergrund sich eine Integration der Plakate allenfalls rechtfertigen liesse, ist im vorliegenden Fall nicht vorhanden. Aufgrund der genannten Beurteilungskriterien, insbesondere aber des grundsätzlichen Entscheides der zuständigen Gemeindebehörden, nicht besiedelte, bewaldete oder stark begrünte Gebiete im Interesse des Ortsbildschutzes von Reklamen freizuhalten, resultiert für den geplanten Standort eine plakatfreie Zone. Eine solche Beschränkung erscheint ohne weiteres als zulässig (vgl. dazu auch David/Reutter, Schweiz. Werberecht, 2001, Schulthess, S. 198). Inwiefern sich für den nachgesuchten Reklamestandort eine abweichende Beurteilung aufgrund spezifischer örtlicher Umstände rechtfertigen würde, ist nicht ersichtlich. Auch die Beschwerdeschrift enthält dazu keine Anhaltspunkte. Das Plakatierungskonzept der Gemeinde Kriens erweist sich nach diesen Erörterungen in Bezug auf die vorliegenden sachverhaltlichen Gegebenheiten als objektiv nachvollziehbare Konkretisierung der massgeblichen Eingliederungsnormen des PBG und der Reklameverordnung. In Anbetracht der standortspezifischen Aussagekraft des Plakatierungskonzeptes der Gemeinde Kriens kann von einer Unterschreitung des Ermessensspielraumes seitens der Bewilligungsbehörde nicht gesprochen werden, selbst wenn sich diese im Rahmen ihrer Entscheidbegründung im Wesentlichen darauf"}