{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-07-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-35-2_2004-07-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2626", "Checksum": "fede0cc23c8401966136f612b2f22024"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 35_2", "2004 II Nr. 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 22.07.2004 V 02 35_2 (2004 II Nr. 16)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 22.07.2004 V 02 35_2 (2004 II Nr. 16)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 22.07.2004 V 02 35_2 (2004 II Nr. 16)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 140 Abs. 1 PBG; §§ 4 und 15 Abs. 1 lit. b Reklameverordnung. Beim Reklamekonzept der Gemeinde Kriens handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung. Das Konzept erweist sich als objektiv nachvollziehbare Konkretisierung von § 140 Abs. 1 PBG bzw. § 15 Abs. 1 lit. b Reklameverordnung. Eine Überführung des kommunalen Reklamekonzeptes - zumindest jedoch der wesentlichen konzeptionellen Inhalte - in die kommunale Bau- und Zonenordnung ist im Hinblick auf zukünftige Bewilligungsverfahren zu empfehlen. | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:55", "Checksum": "34859b5d55ac9a60e17296f340e8f215", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 22.07.2004 V 02 35_2 (2004 II Nr. 16)\nRegeste:\n§ 140 Abs. 1 PBG; §§ 4 und 15 Abs. 1 lit. b Reklameverordnung. Beim Reklamekonzept der Gemeinde Kriens handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung. Das Konzept erweist sich als objektiv nachvollziehbare Konkretisierung von § 140 Abs. 1 PBG bzw. § 15 Abs. 1 lit. b Reklameverordnung. Eine Überführung des kommunalen Reklamekonzeptes - zumindest jedoch der wesentlichen konzeptionellen Inhalte - in die kommunale Bau- und Zonenordnung ist im Hinblick auf zukünftige Bewilligungsverfahren zu empfehlen. | Planungs- und Baurecht\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 2.- a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, dem Plakatierungskonzept (Richtlinien und Richtplan zur gesamtkonzeptionellen Plakatierung vom 6.12.1999/3.4.2000 [Plakatierungs-/Reklamekonzept]) der Gemeinde Kriens fehle jegliche rechtliche Grundlage, insbesondere soweit es gegenüber der kantonalen Reklameverordnung vom 3. Juni 1997 (SRL Nr. 739), dem PBG und dem StrG abweichende Bestimmungen enthalte und darin einschränkendere Vorschriften über die Bewilligungsfähigkeit von Reklamen aufgestellt würden. Nur im Rahmen der Bau- und Zonenreglemente stehe es den Gemeinden zu, gestützt auf § 4 Reklameverordnung, ergänzende Vorschriften zu erlassen. Das Plakatierungskonzept bilde indessen nicht Teil der kommunalen Bau- und Zonenordnung. Der Gemeinderat wendet ein, das Plakatierungskonzept sei das Ergebnis von Überlegungen und Beratungen, welche gestützt auf die §§ 116 und 140 PBG und die Reklameverordnung (insbesondere § 15) angestellt worden seien. Der Gemeinderat beabsichtige, seine \"Reklameentscheide\" über das Mittel des Plakatierungskonzeptes in einen Gesamtrahmen zu stellen. Die frühere einzelfallweise Beurteilung, insbesondere in ästhetischer Hinsicht, habe nicht mehr befriedigen können. b) Im Zusammenhang mit diesen Vorbringen ist vorab die Rechtsnatur des fraglichen Reklamekonzeptes zu klären. Im Sinne der Rechtsquellenlehre sind Gemeindeerlasse teils Gesetze im formellen, teils Gesetze im materiellen Sinn. Es handelt sich um Gesetze im formellen Sinn, wenn sie vom demokratisch legitimierten Gemeindegesetzgeber, also in einer Urnenabstimmung oder vom Gemeindeparlament angenommen worden sind oder zumindest dem fakultativen Referendum unterliegen. Gesetze im materiellen Sinn (u.a. kommunale Verordnungen) werden demgegenüber gestützt auf eine Rechtsetzungsdelegation im allgemeinen von der Gemeindeexekutive unter Ausschluss des Referendums erlassen (§ 45a Abs. 2 und 3 GG; Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 104). Das Plakatierungskonzept der Gemeinde Kriens erging nicht im Rahmen des besonderen Verfahrens der Gesetzgebung nach § 45a Abs. 2 GG. Gegenstand des vorliegenden Prüfungsverfahrens bildet deshalb kommunales Verordnungsrecht. Es stellt sich somit die Frage, ob sich der Gemeinderat beim Erlass des Konzeptes auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage stützen konnte. c) Zu unterscheiden sind Rechtsverordnungen und Verwaltungsverordnungen. Hauptkriterium für diese Unterscheidung ist der Adressatenkreis (Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 4. Aufl., Zürich 2002, N 119). Rechtsverordnungen enthalten Rechtsnormen, die sich an die Allgemeinheit richten, d.h. dem Einzelnen Rechte einräumen oder Pflichten auferlegen oder die Organisation und das Verfahren der Behörden regeln. Sie gehören zu den Gesetzen im materiellen Sinn. Ihren Geltungsgrund leiten die Rechtsverordnungen insofern aus den obersten Rechtsquellen ab, als die Ermächtigung zur Verordnungsrechtsetzung, wenn nicht in der Verfassung selbst, so doch in einem formellen Gesetz verankert sein muss (Gygi, a.a.O., S. 90). Der kantonale Gesetzgeber selbst weist denn auch in § 45a Abs. 3 GG ausdrücklich auf das Erfordernis einer genügenden Rechtsgrundlage hin. Neben Vollziehungsverordnungen, Hausordnungen für Heime und anderen verwaltungsinternen Vorschriften erlässt die Gemeindebehörde als Verordnungsrecht demnach rechtsetzende Beschlüsse aufgrund einer Ermächtigung, die ihr durch Bundesrecht, kantonales Recht oder einen rechtsetzenden Beschluss der Stimmberechtigten für ein abgegrenztes Sachgebiet erteilt ist. Verwaltungsverordnungen sind demgegenüber generelle Dienstanweisungen, die sich an die der erlassenden Behörde untergeordneten Behörden richten. Deren Hauptfunktion besteht darin, eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs sicherzustellen. Nach herrschender Ansicht sind Verwaltungsverordnungen keine Rechtsquellen des Verwaltungsrechts, da sie keine Rechtssätze enthalten (Häfelin/Müller, a.a.O., N 123 ff.; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 9 B I mit Hinweisen; Gygi, a.a.O., S. 101 mit Hinweisen). Dementsprechend bedarf es für den Erlass einer Verwaltungsverordnung keiner förmlichen gesetzlichen Grundlage; ebenso wenig einer Veröffentlichung in der amtlichen Gesetzessammlung. Aus Sinn und Tragweite der Verwaltungsverordnung ergibt sich, dass jeder Behörde, welche Verwaltungsaufsicht auszuüben hat, zusteht, sich dieses Aufsichtsmittels zu bedienen (Gygi, a.a.O., S. 103). d) Weder das PBG noch die sich u.a. darauf abstützende Reklameverordnung enthalten eine Delegationsnorm, die es dem Gemeinderat erlauben würde, gesetzesergänzende Rechtsverordnungen zu erlassen. § 116 Abs. 5 PBG betrifft \"lediglich\" die Bewilligungskompetenz. § 15 Abs. 3 Reklameverordnung enthält einen Vorbehalt zu Gunsten des kantonalen und - sofern im Rahmen der Gemeindeautonomie erlassen - kommunalen Gesetzesrechts im formellen Sinn. Nichts anderes ergibt sich aus § 4 der Reklameverordnung, wonach die Gemeinden in ihren Bau- und Zonenreglementen soweit notwendig ergänzende Vorschriften erlassen können. Steht nach diesen Ausführungen fest, dass die Plakatierungsrichtlinien der Gemeinde Kriens keine Rechtsgrundlage im übergeordneten Regelwerk findet, ist zu prüfen, ob"}