Aufgrund dieser Sachlage sei die Bauparzelle einer plakatfreien Zone zugeordnet worden. b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Baugrundstück liege nicht ausserhalb des Siedlungsgebietes. Vielmehr sei der Standort einer dreigeschossigen Wohn-/ Arbeitszone (WAr-3) zugewiesen, in welcher Reklamen ohne weiteres zulässig seien. Die benachbarten Grundstücke seien überbaut. Plakatvorrichtungen stellten eine zulässige bauliche Nutzung eines Baugrundstückes dar, ungeachtet einer allfälligen landwirtschaftlichen Nutzung des betreffenden Grundstückes. Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage, Strassenreklamen nur in Verbindung mit anderen Bauten und Anlagen zu bewilligen.