3.- (...) 4.- a) Im angefochtenen Entscheid stützte sich die Vorinstanz im Wesentlichen auf ihr Plakatierungskonzept. Gemäss diesem Konzept sei das Baugrundstück nicht als Fläche für kommerziell genutzte Plakatstellen definiert. Grünräume und Wälder, welche ausserhalb des besiedelten Gebietes lägen, seien der plakatfreien Zone zugewiesen. Da Plakatstellen im Bereich landwirtschaftlich genutzter Flächen als Fremdkörper wahrgenommen würden, seien Bewilligungen auch bis anhin nur in Ausnahmefällen erteilt worden. Aufgrund dieser Sachlage sei die Bauparzelle einer plakatfreien Zone zugeordnet worden.