Mit Entscheid vom 16. Januar 2002 verweigerte der Gemeinderat die Baubewilligung. B.- Gegen diesen Entscheid liess die A AG Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihr die Baubewilligung zu erteilen. Dispositiv Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses sei aufzuheben. In seiner Stellungnahme vom 3. April 2002 beantragte der Gemeinderat die Abweisung der Beschwerde. Die Begründung der Anträge ist, soweit sie sich als sachbezüglich erweist, den Erwägungen zu entnehmen. Aus den Erwägungen: 2.- a)